Sanktionen für fehlende oder falsche Angaben zum Entgelt in Stelleninseraten erhöhen!

Antrag an die 177. AK-Vollversammlung am 9. November 2016

Seit 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Entgelt anzuführen. Es ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche, durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat

  • betragsmäßig,
  • unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • ohne anteilige Sonderzahlungen und
  • unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind, zu erfolgen.

Beim ersten Verstoß gegen diese Vorschrift ist lediglich eine Ermahnung vorgesehen. Erst der Wiederholungsfall hat eine Verwaltungsstrafe in Höhe von maximal € 360 zur Folge. Diese Obergrenze gilt auch bei mehrmaligem Fehlverhalten. Stellenwerber/innen können keine individuellen Ansprüche ableiten, sondern lediglich Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Zur Anzeige berechtigt ist darüber hinaus nur die Gleichbehandlungsanwaltschaft bezogen auf eine/n konkrete/n Stellenwerber/in.

Die Praxis zeigt, dass in Stelleninseraten der Verstoß gegen diese Bestimmungen eher die Regel ist, denn die Ausnahme. Die steuernde Wirkung dieses Gesetzes ist aufgrund seiner Zahnlosigkeit nicht gegeben. Eine Verschärfung ist daher dringend geboten.

Antrag

Die Vollversammlung der AK-Vorarlberg fordert das zuständige Bundesministerium bzw. den Gesetzgeber auf, die Bestimmungen über Stelleninserate wie folgt zu optimieren.

  • Die Angabe des Mindestentgelts muss nicht nur einen konkreten Betrag beinhalten, sondern sie muss sich der besseren Vergleichbarkeit wegen stets auf ein monatliches Bruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) beziehen. Nach Möglichkeit sollte auch eine realistische Bandbreite nach oben angegeben sein.
  • Die Sanktionen müssen deutlich erhöht werden und müssen bereits bei der ersten Vorschriftwidrigkeit Geldstrafen vorsehen.
  • Zu einer Anzeige berechtigt sollten nicht nur konkrete Stellenwerber/innen und für sie/ihn die Gleichbehandlungsanwaltschaft sein, sondern – unabhängig von spezifischen Stellenwerber/innen – auch Interessenvertretungen wie Gewerkschaften und Arbeiterkammern.
  • Jenen Medien, die Stelleninserate veröffentlichen, kommt eine Mitverantwortung zu. Auch sie sollten mit Sanktionen rechnen müssen, wenn sie gesetzwidrige Inserate annehmen und publizieren.
  • Im Inland ansässige Unternehmen müssen auch dann für gesetzwidrige Stelleninserate belangt werden können, wenn diese in ausländischen Medien, z. B. Auf Internetplattformen mit Sitz im Ausland, erscheinen.

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