Antrag an die 177. AK-Vollversammlung am 9. November 2016
Pensionist/innen, die das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, dürfen nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine auch nur minimale oder kurzfristige Überschreitung dieser Grenze hat nicht nur eine entsprechende Steuer- und Abgabenpflicht zur Folge. Die viel gravierendere Sanktion ist für die Betroffenen, dass ihnen sogleich ihre gesamte Pension für den entsprechenden Zeitraum gestrichen bzw. rückwirkend einbehalten wird.
Nun macht es durchaus Sinn, dass vorzeitig Pensionierte keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen dürfen. Die massiven Konsequenzen für eine oftmals auch unabsichtlich erfolgte Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze stellen für die Betroffenen jedoch eine besondere Härte dar. Der Abzug des Doppelten bzw. Vierfachen jenes Verdienstes, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, erscheint als Mahnung und Regulierung in den ersten beiden Anlassfällen ausreichend. Erst beim dritten Mal kann der Verlust eines höheren Pensionsanteils bis hin zum gesamten Pensionsanspruchs gerechtfertigt sein.
Da in der Praxis die Überprüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, oft in zeitlich sehr weiten Abständen erfolgt, kann die Problematik sehr gravierend sein. Hat ein/e Pensionist/in beispielsweise in den letzten zwölf Monaten die Geringfügigkeitsgrenze lediglich jeweils nur um einen Euro überschritten, wird von ihm/ihr wegen eines Überbezugs von zwölf Euro die gesamte Pension für ein ganzes Jahr zurückgefordert. Häufig tritt das Problem auf, wenn jemand mehrere geringfügige Jobs hat. Der Überbezug kann dann auch völlig ohne Einfluss oder Kontrolle des/der Pensionisten/-in entstehen, etwa wenn ein Arbeitgeber, der vom zweiten Arbeitsverhältnis nichts weiß, aufgrund der guten Arbeitsleistung eine Lohnerhöhung oder eine Prämie gewährt.
Beispiel
Ein 64-jähriger Pensionist verfügt über eine Pension von € 1.700,–. Er geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und verdient damit rund € 350,– monatlich dazu.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2016 bei € 415,72.
Unabsichtlich kommt der Pensionist im Juni auf einen Gehalt von € 430,–.
Die Folge ist, dass er seine gesamte Pension von € 1.700,– verliert, also weit mehr, als er sozialversicherungspflichtig verdient hat.
Würde ihm nur das Doppelte jenes Betrages abgezogen, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so wären dies € 28,56 = 2(430 – 415,72).
Im September ist der Pensionist ein weiteres Mal unvorsichtig und überschreitet wiederum die Geringfügigkeitsgrenze auf € 440. Es werden ihm € 97,12 = 4(440 – 415,72) abgezogen.
Erst beim dritten Anlassfall kann der Abzug höher sein und letztlich sogar den Verlust der gesamten Pension bedeuten.
Eine absichtliche, höhere oder längerfristige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze wäre für den Pensionisten auch so weiterhin ökonomisch nicht sinnvoll, die Konsequenzen wären aber weit weniger hart.
Antrag
Die AK-Vollversammlung fordert den Bundesgesetzgeber auf, das Sozialversicherungsrecht dahingehend zu ändern, dass Pensionist/innen, die vor Erreichen des Regelpensionsalters einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, bei den ersten beiden Anlassfällen nicht sogleich der gesamte Pensionsanspruch verfällt. Die Konsequenz soll eine Pensionskürzung sein, die beim ersten Anlassfall doppelt so hoch ist, wie jener Gehaltsbestandteil, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Im Wiederholungsfall soll die Kürzung das Vierfache des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Betrages ausmachen. Bei der dritten Überschreitung soll der Abzug den Verhältnissen angepasst sein und kann – muss aber nicht – bis zum vollen Entfall des Pensionsanspruchs für den betroffenen Zeitraum reichen.