Auszahlung der vorläufigen Leistung bei der Ausgleichszulage in der Höhe des Richtsatzes

Gemeinsamer Antrag der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen und der Fraktion Gemeinsam, Grüne und Unabhängige, zur 175. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg am 13. November 2015

Derzeit wird die vorläufige Leistung bei der Ausgleichszulage von der PVA oft unter der Höhe des Richtsatzes ausbezahlt. Dieses Vorgehen führt dazu, dass die Betroffenen mitunter jahrelang ein Leben unter dem Existenzminimum führen müssen. Dies widerspricht dem Sinn der Ausgleichszulage als pensionsrechtliches Existenzminimum und der ständigen Judikatur des OGH.

Die Ausgleichszulage dient der Existenzsicherung und soll daher auch dann in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Anspruch auf eine Leistung eines ausländischen Versicherungsträgers der Höhe nach noch nicht feststeht und/oder die Leistung nicht ausbezahlt wird. Eine finanzielle Mehrbelastung der österreichischen Pensionsversicherung entsteht dadurch nicht, weil eine Aufrechnung der Vorschussleistung mit der ausländischen Pension im Nachhinein erfolgt.

Die 175. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg fordert eine gesetzliche Klarstellung dahingehend,  dass im Sinne einer fairen Behandlung dieses Personenkreises in dieser Zeit die vorläufige Leistung der Ausgleichszulage in der Höhe des Richtsatzes zusteht.

 

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