Sanktionen für fehlende oder falsche Angaben zum Entgelt in Stelleninseraten

Antrag an die 178. AK-Vollversammlung am 11. Mai 2017

Zur Vorbereitung der Diskussion eines GEMEINSAM-Antrag im Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Pflege hat die Arbeiterkammer Vorarlberg vom 5. bis zum 15. Februar 2017 Stelleninserate in den Vorarlberger Tageszeitungen untersucht. Von 442 untersuchten Inseraten entsprachen weniger als 14 % den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes. Insbesondere fehlten zumeist konkrete Gehaltsangaben.
Seit 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Entgelt anzuführen. Es ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche, durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat betragsmäßig, unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat, ohne anteilige Sonderzahlungen und
unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind, zu erfolgen.
Das weitgehende Fehlen von Kontrollmechanismen und Konsequenzen nach Verstößen, führt dazu, dass diese gesetzlichen Vorgaben zumeist nicht eingehalten werden.

Antrag

Die Vollversammlung der AK Vorarlberg fordert das zuständige Bundesministerium bzw. den Gesetzgeber auf, die Bestimmungen über Stelleninserate wie folgt zu optimieren.

  • Verstöße müssen zu spürbaren Konsequenzen führen.
  • Die Gesetzgeber muss jene Stellen, die Berechtigt sind Verstöße anzuzeigen, personell so ausstatten, damit sie die ihnen zugedachten Aufgaben auch erfüllen können.
  • Die Angabe des Mindestentgelts muss nicht nur einen konkreten Betrag beinhalten, sondern sie muss sich der besseren Vergleichbarkeit wegen stets auf ein monatliches Bruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) beziehen. Nach Möglichkeit sollte auch eine realistische Bandbreite nach oben angegeben sein.

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