v.l.n.r.: Sandra Walz, Metin Izgi, Annibe Riedmann, Sadettin Demir, Sevinc Kapakli, Mario Lechner

Arbeiterkammer und AK-Wahl

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte, kurz Arbeiterkammer oder AK, sind seit 1919 die gesetzliche Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen.

Alle fünf Jahre wird die AK-Vollversammlung neu gewählt.

Diese beseht in Vorarlberg aus 70 Kammerrät/innen.

Die AK-Vollversammlung wählt

  • das AK-Präsidium,
  • den AK-Vorstand,
  • den AK-Kontrollausschuss,
  • Vertreter/innen in die Bundesarbeitskammer, in die Selbstverwaltung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK), in das Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice (AMS)
  • Laienrichter/innen am Arbeits- und Sozialgericht, Lehrlingsprüfer/innen etc.

Die Vollversammlung der AK-Voralberg setzt sich aktuell aus fünf Fraktionen zusammen:

  • 37 Mandate – ÖAAB/FCG (ÖVP)
  • 19 Mandate – FSG (SPÖ)
  • 6 Mandate – FA (FPÖ)
  • 4 Mandate – GEMEINSAM, Grüne und Unabhängige
  • 4 Mandate – NBZ

Aufgaben der AK

  • die Begutachtung von Gesetzesenwürfen,
  • Initiativen für Gesetzesänderungen
  • (Rechts-)Beratung und Vertretung,
  • Konsumentenschutz,
  • Erwachsenenbildung
  • etc.

–> Arbeiterkammer Vorarlberg

Wer ist wahlberechtigt?

AK-zugehörig und somit wahlberechtigt sind grundsätzlich alle unselbständig Beschäftigten. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen und davon wieder Ausnahmen und davon wieder Ausnahmen …

Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Bund, Land, Gemeinde), die an Dienststellen arbeiten, die mit dem Vollzug von Gesetzen beauftragt sind (Justiz, Polizei, Landesregierung, Rathaus/Gemeindeamt etc.).

Öffentlich Bedienstete, die in einem Betrieb oder einer Einrichtung arbeiten, sind aber teilweise wahlberechtigt (Straßenmeisterei, Bauhof …). Davon ausgenommen sind z. B. aber wiederum Schulen, Kindergärten oder Forstbetriebe.

In Krankenhäusern sind alle, außer den Ärzt/innen, wahlberechtigt.

Wahlberechtigt sind auch Arbeitslose, karenzierte AK-Mitglieder, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener und geringfügig Beschäftigte, jedoch nicht automatisch. Sie müssen beantragen, in die Wählerliste aufgenommen zu werden.

Pensionist/innen, die früher AK-zugehörig beschäftigt waren, können zwar weiterhin Leistungen der AK in Anspruch nehmen, sind aber nicht mehr wahlberechtigt.

Weitere Besonderheiten

Die AK-Wahl dauert mehr als zwei Wochen lang.

Etwa die Hälfte der Wahlberechtigten wählt in einem Wahllokal in einem Betrieb. Für jedes Wahllokal sind im Zeitraum vom 28. Jänner bis zum 7. Februar 2019 Öffnungszeiten im Ausmaß von einigen Stunden bis zu zwei Tagen definiert.

Die andere Hälfte der Wahlberechtigten erhält schon vorher automatische Briefwahlunterlagen zugesandt, füllen diese aus und senden sie per Post zurück an die AK.

Auch alle Wahlberechtigten in Beriebswahlsprengel können Briefwahlunterlagen beantragen, z. B. weil sie zu den Öffnungszeiten des Wahllokals im Urlaub sind.

Wahlkarte_Einzelantrag

Wahlkarte_Sammelantrag auf Ausstellung

Nähere Auskünfte unter gemeinsam@gemeinsam-ug.at oder 0676/9394918.

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